Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28955
OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15 (https://dejure.org/2016,28955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - 30 U 41/15 (https://dejure.org/2016,28955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 2016 - 30 U 41/15 (https://dejure.org/2016,28955)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,28955) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abwendung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung des Vorbehaltsurteils, Bereicherungsrecht, Rückforderungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Urkundenprozess, vorläufige Vollstreckbarkeit, Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Leistungen auf ein später aufgehobenes Vorbehaltsurteil

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwendung der Zwangsvollstreckung; Aufhebung des Vorbehaltsurteils; Bereicherungsrecht; Rückforderungsanspruch; Schadensersatzanspruch; Urkundenprozess; vorläufige Vollstreckbarkeit; Verjährung

  • rechtsportal.de

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Leistungen auf ein später aufgehobenes Vorbehaltsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Unter einer Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 14).

    Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer in erster Linie nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, etwas zuwendet (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 16).

    Bei der Beurteilung der Zuwendung nach dem Empfängerhorizont ist regelmäßig eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 m.w.N.).

    Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169).

    Sind - wie vorliegend - mehr als zwei Personen beteiligt, verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung eines solchen Vorgangs allerdings jede schematische Lösung; vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169).

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Der Lauf der Verjährung beginnt - wie bei § 717 Abs. 2 ZPO - gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 - zitiert nach juris Tz. 13 f. - allerdings noch zu § 852 Abs. 1 BGB a.F.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 - zitiert nach juris Tz. 23), der der Senat folgt, ist die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nach Abschluss des Rechtsstreits, wobei sich das Nachverfahren als Fortsetzung des Urkundenverfahrens darstellt und mit ihm eine Einheit bildet (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 600 Rdn. 1), durch § 717 Abs. 2 ZPO - bzw. dem gleichstehend durch §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 S. 3 ZPO - nicht ausgeschlossen, da diese als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltete Vorschrift es der Partei, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem (Vorbehalts-)Urteil Zahlung geleistet hat, nicht verwehrt, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung (im Nachverfahren) abzuwarten und sodann die daraus folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen.

    Soweit der Senat deshalb die hier aufgeworfene Frage im Sinne der Klägerin beantwortet, sieht er sich im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 - Tz. 22), wonach der Vollstreckungsschuldner aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückgewähr der zur Abwehr der Vollstreckung geleisteten Summe verlangen kann, "seitdem" das den vollstreckbaren Titel aufhebende Berufungsurteil durch den Nichtannahmebeschluss rechtskräftig geworden ist.

  • BGH, 25.05.1976 - III ZB 4/76

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf die Beschwer - Wegfall der Beschwer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Da der Leistungsbefehl an den Vollstreckungsschuldner, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung bzw. dem gleichstehend aus einem - selbst formell rechtskräftigen - Vorbehaltsurteil bei noch anhängigem Nachverfahren in Anspruch genommen wird, zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht endgültig ist, sondern noch unter der auflösenden Bedingung der Urteilsaufhebung in der Rechtsmittelinstanz steht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 - juris Tz. 22), stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt vom Nichteintritt des mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges und damit vom Entstehen dieses Rückzahlungsanspruches auszugehen ist.

    Vielmehr dient die Zahlung über diese beschränkte zeitliche Komponente hinaus dem weiter gehenden Zweck, die mit einem urteilswidrigen Zahlungsaufschub verbundenen Nachteile insgesamt zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 - juris Tz. 22).

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Denn es ist zu berücksichtigen, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils bzw. aufgrund eines Vorbehaltsurteils bei noch anhängigem Nachverfahren in der Regel dahin zu verstehen sind, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 35/11, MDR 2012, 604 - juris Tz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21.10.2014 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f.; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 812 Rdn. 14).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Vielmehr geht nach inzwischen einhelliger Meinung mit einer solchen Zahlung auch die Beendigung des Schuldnerverzuges einher (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.06.1981 - Iva ZR 104/80, NJW 1981, 2244 - Tz. 28), selbst wenn später die Entscheidung, durch die das vorläufig vollstreckbare Urteil beseitigt worden ist, ihrerseits wieder aufgehoben und die ursprünglich verurteilende Entscheidung wieder hergestellt wird.
  • BGH, 08.05.2008 - VII ZR 106/07

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Massen in der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen und der Zeuge L die erforderliche Kenntnis von der Aufhebung des Vorbehaltsurteils - vermittelt durch seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. zur Zurechnung: BGH, Urteil vom 08.05.2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 - Tz. 17) - noch im Jahr 2010 erhalten hat, begann der Lauf der Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs am 01.01.2011, so dass mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten ist.
  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 107/79

    Aufrechnungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers gegen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Der Schadensersatzanspruch entsteht mit der Aufhebung oder Änderung des Vorbehaltsurteils (BGH, Urteil vom 21.04.1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527 f. - für Wechselvorbehaltsurteil).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 3 U 111/10
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 30 U 41/15
    Auf die dagegen gerichtete Berufung des hiesigen Beklagten hat das Oberlandesgericht Schleswig mit am 24.04.2012 verkündetem Urteil (3 U 111/10) unter weitgehender Zurückweisung des Rechtsmittels das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 05.11.2010 teilweise dahingehend abgeändert, dass dessen Vorbehaltsurteil insoweit für vorbehaltlos erklärt worden ist, als der Zeuge L verurteilt worden war, an den hiesigen Beklagten 1.108,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 10.10.2009 zu zahlen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht